Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und
Amtsbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden
damit sowohl weibliche als auch männliche und diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der „Stadtsportverband Xanten e.V.“ (SSV) hat seinen Sitz in Xanten und ist beim Amtsgericht Kleve in das
Vereinsregister (VR 1196) eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Stadtsportverbandes ist die Förderung des Sports, der Jugend- und Altenhilfe und des
öffentlichen Gesundheitswesens.
Zur Erreichung des Vereinszwecks tritt der SSV dafür ein, dass allen Einwohnern der Stadt Xanten die
Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport auszuüben. Er fördert die
Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen
Handlungsfeldern wie zum Beispiel Politik, Erziehung, Bildung, Mitarbeiterentwicklung, Kultur, Gesundheit,
Soziales, Sporträume, Umwelt, Integration und Inklusion.
Der SSV vertritt den Sport in vereins-, verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere
gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen und in der Öffentlichkeit.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Die ideelle, materielle und personelle Unterstützung der dem SSV angeschlossenen, gemeinnützigen
Mitgliedsorganisationen
2. Die Unterstützung der dem SSV angeschlossenen Vereine und Organisationen, damit sie ihre
satzungsgemäßen Aufgaben effektiv und effizient erfüllen können
3. Politische Interessenvertretung des Sports in der Stadt Xanten
4. Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gremien der Stadt Xanten
5. Mitwirkung bei der kommunalen Sportstättenentwicklung
6. Durchführung von sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
7. Ehrung verdienter Sportler und Förderer auf dem Stadtgebiet
8. Förderung des Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Gesundheitssports
9. Abnahme und Verleihung von Sport- und Leistungsabzeichen
10. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern und
sonstigen Mitarbeitern
11. Öffentlichkeitsarbeit
12. Netzwerkaufbau und -pflege
13. Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine mit Schulen, Kindergärten und anderen
Organisationen und öffentlichen Einrichtungen
14. Förderung der Inklusion und Integration
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSV.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des SSV Xanten können alle dem Sport dienenden Vereine und Organisationen mit Sitz in der
Stadt Xanten werden. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung in Textform an den geschäftsführenden
Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug für mögliche Beiträge, Gebühren
und Umlagen beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit der
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss begründet werden. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf
Antrag des Beitrittswilligen die nächste Mitgliederversammlung.
Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in
der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Stadtsportverband besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft sind:
- Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Dass der Sitz des Vereins oder der Organisation in der Stadt Xanten liegt.
- Dass der Verein oder die Organisation dem Kreissportbund Wesel und einem Fachverband
als Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRW (LSB NRW) angehört.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind sonstige juristische Personen und Organisationen, deren Tätigkeiten
weitgehend im sportlichen Bereich liegen und die ihren Sitz in der Stadt Xanten haben. Außerordentliche
Mitglieder haben keinen Anspruch auf finanzielle, materielle oder sonstige Förderung durch den SSV.
3. Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Sport besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort
beratende Stimme.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss aus dem SSV kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des SSV
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SSVs oder bei groben
unsportlichen Verhalten
- wenn ein Mitglied den SSV oder das Ansehen des SSV schädigt oder zu schädigen versucht
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene
Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu
nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen
Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. SSV - eigene
Gegenstände sind dem SSV zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung
noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 7 Beiträge
Die Vereine und Organisationen können zu Mitgliedsbeiträge herangezogen werden, wenn dies erforderlich
werden sollte. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte
Leistungen des SSV erhoben werden, wenn dies erforderlich werden sollte. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Maßgebend ist das Ergebnis der letzten aktuellen Bestandserhebung des LSB NRW.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand,
wenn dies erforderlich werden sollte.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Mögliche Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 01.06. eines Jahres fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, dem
SSV Änderungen der Ansprechpartner, Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-adresse
mitzuteilen.
Ferner ist der SSV berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in
Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem
Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied
zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden nach Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die
Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt
haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der
Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-
Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der SSV haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten eines Mitgliedsvereins oder einer Organisation, bei
Veranstaltungen eines Mitgliedsvereins oder einer Organisation oder bei einer sonst für den Mitgliedsverein
oder der Organisation erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des SSV sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten.
Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder,
der Sportjugend, den Mitgliedern des erweiterten Vorstands sowie den Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden.
2. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Grundstimme. Alle ordentlichen Mitglieder haben darüber
hinaus bei mehr als 1000 Mitgliedern für jede weiteren angefangenen 1000 Mitglieder jeweils eine
weitere Stimme. Die Übertragung des Delegiertenstimmrechts erfolgt durch die Vereine oder
Organisationen. Jeder stimmberechtigte Delegierte darf maximal drei Stimmrechte eines Vereins
oder einer Organisation ausüben. Maßgebend für die Anzahl der Delegiertenstimmen ist das
Ergebnis der letzten aktuellen Bestandserhebung des LSB NRW.
3. Die Sportjugend des SSV entsendet zwei Delegierte mit Stimmrecht. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstands haben je eine Stimme.
4. Es ist mindestens alle drei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
5. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als
virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden
Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung
teilzunehmen.
6. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die
Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf
elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der
Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt
werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu
verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
7. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht
dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der
technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des SSV zuzurechnen.
8. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung sinngemäß.
9. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform an die dem SSV bekannt
gegebene Kontaktadresse mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und Anträge
im Wortlaut bekannt zu geben.
10. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die
Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei
Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet
eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
11. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
12. Die Einberufung der Versammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Die
Einladungsfrist kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In der Einladung
müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Versammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
13. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV
b. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
c. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
f. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
h. Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
i. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
15. Änderungen der Satzung können mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen
beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder
anderen Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand
beschlossen werden.
16. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme
an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe.
Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine
geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt wird.
17. Jedes delegierte Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Delegiertenversammlung
stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
18. Über sämtliche Versammlungen des SSV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Dabei können zwei Vorstandsämter in Personalunion ausgeübt werden.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- drei Vertretern der Sportjugend
- den Ehrenvorsitzenden
- den Beauftragten für besondere Aufgaben
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen für besondere Aufgaben
ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Ausnahme bilden hier die Vertreter der Sportjugend,
die von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt werden. Gibt es mehr als
einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine
Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann,
wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob
diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen
Neuwahl führt. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Stadtsportverbandes. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für
einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die
damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen (insbesondere Beitrags- und
Geschäftsordnung) bzw. Richtlinien erlassen. Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der
Satzung.
7. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder anderer Gremien werden durch den
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse
im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz
mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu
dokumentieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. § 3 Nr. 26 a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche
Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des SSV, die im Auftrag des SSV handeln, einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den SSV entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich
nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Sportjugend
1. Die Jugendorganisationen der Mitgliedsorganisationen bilden die Sportjugend des SSV
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des SSV. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Sportjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Versammlung der Sportjugend beschlossen wird.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten
die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht
dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens alle drei Jahre die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Direkte Wiederwahl ist ein Mal zulässig.
§ 14 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-
Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten der Mitglieder im SSV verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft über seine Daten
- das Recht auf Berichtigung seiner Daten,
- das Recht auf Löschung seiner Daten
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten
- das Recht auf Datenübertragbarkeit
- das Widerspruchsrecht
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
3. Den Organen des SSV, allen Mitarbeitern oder sonst für den SSV Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt
hinaus.
§ 15 Auflösung des Stadtsportverbandes
Die Auflösung des SSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu der Versammlung ist mindestens vier Wochen vorher in Textform einzuladen.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung des Stadtsportverbandes oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Stadt Xanten, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Stadtsportverbandes mit einer anderen Organisation fällt das Vermögen nach der
Auflösung an die neu entstehende, steuerbegünstigte Organisation, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.08.21 beschlossen und tritt an die
Stelle der Satzung vom 22. Juni 2011.
Xanten, den 31.08.21
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